Podologie – Die Lehre vom Fuß
Podologie ist die nichtärztliche, medizinsiche Heilkunde am Fuß.
Podo = der Fuß, Logie = die Lehre
Die Podologie als hochangesetzte Fußbehandlung im ärztlichen Vorfeld kommt präventiv, therapeutisch und rehabilitativ am gesunden, von Schädigungen bedrohten oder bereits geschädigten Fuß zum Einsatz.Dies gilt vor allem bei Patienten mit erheblichen Risiken wie z. B. Diabetes, Rheuma, Durchblutungsstörungen oder besondere Infektionsrisiken.
Das Leistungsspektrum umfasst das Erkennen von pathologischen Veränderungen und Krankheitssymptomen an den Füßen.Bisher war der Beruf des med. Fußpflegers gesetzlich nicht geschützt. Jeder konnte diesen Beruf nach einer Kurzzeitausbildung ausüben.Das hat der Gesetzgeber jetzt geändert.2002 ist das Podologengesetz in Kraft getreten, das eine 2- jährige Ausbildung mit staatlicher Prüfung und Erlaubnisurkunde verlangt.
Das Leistungsspektrum umfasst das Erkennen von pathologischen Veränderungen und Krankheitssymptomen an den Füßen.Bisher war der Beruf des med. Fußpflegers gesetzlich nicht geschützt. Jeder konnte diesen Beruf nach einer Kurzzeitausbildung ausüben.Das hat der Gesetzgeber jetzt geändert.2002 ist das Podologengesetz in Kraft getreten, das eine 2- jährige Ausbildung mit staatlicher Prüfung und Erlaubnisurkunde verlangt.
Dabei versteht sich der Podologe als Mittler zwischen Patient, Arzt, orthopädischem Schuhmacher und anderen angrenzenden Berufsgruppen.
Der Podologe ist zu regelmäßigen Weiterbildungen verpflichtet, die eine qualitativ hohe fachgerechte Fußbehandlung sicherstellen.
Rechtsgrundlage:
Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen und zur Änderung anderer Gesetze vom 4. Dezember 2001 (Bundesgesetzblatt I – BGBl . – Seite 3320) in der zuletzt geänderten Fassung Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Podologinnen und Podologen (PodAPrV) vom 18. Dezember 2001 (BGBl. I Seite 12) in der zuletzt geänderten Fassung
Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen und zur Änderung anderer Gesetze vom 4. Dezember 2001 (Bundesgesetzblatt I – BGBl . – Seite 3320) in der zuletzt geänderten Fassung Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Podologinnen und Podologen (PodAPrV) vom 18. Dezember 2001 (BGBl. I Seite 12) in der zuletzt geänderten Fassung